FAQ

Häufig gestellte Fragen

Unter dem Motto „Sie fragen, wir antworten“ haben wir wichtige Fragen und Antworten zu unserer Genossenschaft für Sie zusammengestellt. Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zu allen relevanten Themengebieten rund um Ihre ZWG – geordnet nach Kategorien.

Genossenschaft

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Was sind die Vorteile einer Genossenschaft?

Mit dem Abschluss eines Mietvertrages genießen Sie ein lebenslanges Wohnrecht. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters ist somit ausgeschlossen. Die Genossenschaft ist eine demokratische Gesellschaftsform. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. In unserer Genossenschaft gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Ihre Interessen werden durch die von den Mitgliedern gewählten Vertretern wahrgenommen.

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Wie werde ich Mitglied in der ZWG?

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Mietinteressenten zu unterzeichnenden Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Dem Interessenten wird vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellt.

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Was kostet ein Geschäftsanteil?

Der Geschäftsanteil beträgt 155,00 Euro. Zur Aufnahme in die Genossenschaft ist ein einmaliges Eintrittsgeld in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen.

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Wie viele Geschäftsanteile muss ich zeichnen?

Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit 3 Anteilen zu beteiligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Genossenschaftshaus oder ein Geschäftsraum überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu überehmen.

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Worin liegt der Unterschied zwischen Mitgliedschaft und Kaution?

Im Zuge der Mitgliedschaft erwirbt man Genossenschaftsanteile, welche "Miteigentumsanteile" an der Genossenschaft darstellen. Eine Kaution stellt lediglich eine Sicherungsleistung des Vermieters dar, die bei Mietausfällen oder Schäden herangezogen werden kann.

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Kann ich eine Wohnungsbauprämie nutzen?

Ja, als Mitglied unserer Wohnungsbaugenossenschaft haben Sie die Möglichkeit eine Wohnungsbauprämie auf Ihre eingezahlten Genossenschaftsanteile zu beantragen. Dabei sind die Einkommensgrenzen des jeweiligen Finanzamtes zu beachten. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie von unserer Abteilung Mitgliederverwaltung zugesandt. Dieser Antrag muss vollständig ausgefüllt und innerhalb der angegebenen Frist wieder bei uns vorliegen. Wir leiten Ihren Antrag zur Prüfung an das Finanzamt weiter.

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Wie kündige ich meine Mitgliedschaft?

Sie können Ihre Mitgliedschaft ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Die Kündigung kann bis zum 31.12. jeden Jahres nur zum Ende des nächsten Kalenderjahres erfolgen. Auch eine Übertragung auf eine andere Person ist möglich. Eine solche Übertragung kann auch unterjährig erfolgen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft in einem bestehenden Mietverhältnis ist nicht möglich.

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Was geschieht im Todesfall mit der Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

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Erfolgt mit der Kündigung des Mietvertrages automatisch eine Kündigung der Mitgliedschaft?

Nein. Die Mitgliedschaft muss gemäß §7 der ZWG Satzung separat zum Mietvertrag schriftlich gekündigt werden.

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Wann erfolgt die Auszahlung gekündigter Genossenschaftsanteile?

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben erfolgt binnen 6 Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft jedoch nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses.

Wohnen

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Gibt es eine Mindestmietdauer?

Nein. Mietverträge werden i.d.R. unbefristet und mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten abgeschlossen.

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Kann ich sofort eine Wohnung beziehen?

Ja. Nach Prüfung der Voraussetzungen ist ein zeitnaher Bezug unserer Genossenschaftswohnungen möglich. Dafür hält die ZWG eine Vielzahl an Wohnungen unterschiedlicher Größen in vier Zwickauer Stadtteilen bereit. Einen aktuellen Überblick über unsere Wohnungsangebote erhalten Sie über die Wohnungssuche. Den gewünschten Mietvertragsbeginn besprechen Sie am besten persönlich mit unserem Vermietungsteam.

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Wie werde ich zum Mieter?

Nachdem Sie Ihre Traumwohnung gefunden haben, benötigen wir folgenden Unterlagen von Ihnen: Mieterselbstauskunft, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Einkommensnachsweise der letzten 3 Monate, ggf. Nachweis über Schulpflicht, Ausbildung oder Studium.

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Dürfen weitere Personen in eine Wohnung mit einziehen?

Ja, allerdings nur mit Zustimmung der Genossenschaft. Nach der Genehmigung stellen wir Ihnen gern die Wohnungsgeberbestätigung nach §19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz aus und nehmen eine Anpassung Ihrer Vorauszahlungen für die Betriebskosten entsprechend der Personenanzahl vor.

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Muss ich vor Auszug renovieren?

Bei Auszug gelten die Vertragbestimmungen Ihres Mietvertrags. Wurden bauliche Veränderungen vorgenommen, so ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

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Was sind bauliche Veränderungen?

Wer Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Wohnung vornehmen will, benötigt vorher die schriftliche Zustimmung der Genossenschaft. Diese wird erteilt, wenn kein berechtigtes Interesse der Genossenschaft entgegensteht und Beeinträchtigungen für die Hausbewohner nicht zu erwarten sind. Typische bauliche Veränderungen sind beispielsweise ein Badumbau, die Veränderung von Fliesen oder die Erneuerung von Wohnungseingangs- bzw. Innentüren. Typische Renovierungsarbeiten zählen dabei nicht zu baulichen Veränderungen und bedürfen keiner Genehmigung.

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Sind Tiere in der Wohnung erlaubt?

Ja. Kleintiere, wie Vögel oder Hamster, sind grundsätzlich erlaubt, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und Ihre Unterbringung nicht zur Belästigung anderer Hausbewohner führt. Die Haltung von Katzen und Hunden bedarf einer Genehmigung durch die ZWG.

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Darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?

Nein. Die Installation einer Satellitenschüssel stellt eine Änderung des baulichen Zustands dar, welche wir nicht genehmigen. In unseren Wohngebieten erfolgt die Versorgung mit ortsüblichen Programmen per Breitbandkabel. Die Errichtung einer zusätzlichen Empfangsanlage wird deshalb nicht benötigt.

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Wie verhalte ich mich bei Störungen des TV-Empfangs?

Bei Störungen Ihres TV-Empfangs hilft Ihnen die Störungshotline unseres Kabelnetzanbieters PŸUR: 030/25777111.

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Wie verhalte ich mich im Schadensfall?

Wenn Sie eine Beschädigung verursacht haben, informieren Sie uns und Ihre Haftpflichtversicherung bitte umgehend. Wir stimmen dann eine Schadensbeseitigung mit Ihnen ab.

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Kann ich Schlüssel nachmachen lassen?

Ja. Der Ersatz bzw. Nachkauf von Schlüsseln, welche zu einer Schließanlage gehören, bedarf aber der Zustimmung der Genossenschaft. Gern informiert Sie unsere Kundenbetreuung über Ablauf und Kosten.

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Dürfen Schuhe und Schränke im Treppenhaus stehen?

Nein. Treppenhäuser und Gemeinschaftsflächen werden im Gefahrenfall als Fluchtweg genutzt und müssen frei von Brandlasten bleiben. Entsprechend § 2 der Allgemeinen Hausordnung der ZWG sind Treppen, Flure und Höfe von allen Gegenständen freizuhalten.

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Dürfen Grünanlage mieterseitig gestaltet werden?

Ja, im kleineren Rahmen ist eine Beteiligung an der Grünlandgestaltung und Pflege möglich, allerdings nur nach Abstimmung mit Ihrem Hauswart oder unserer Abteilung Bautechnik.

Betriebskosten

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Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Welche Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, regelt § 2 der Betriebskostenverordnung.

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Über welchen Zeitraum erfolgt die Abrechnung?

Unser Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Deshalb liegen uns erst nach Ende des Kalenderjahres alle Rechnungen für die Betriebskosten vor. Bei einem unterjährigem Ein- oder Auszug werden der jeweilige Zeitanteil sowie die abgelesenen Werte berücksichtigt.

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Wann werden die Betriebskosten abgerechnet?

Die Abrechnungen müssen bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres erstellt werden. Bei einem Auszug vor Ende des Abrechnungszeitraumes kann die Abrechnung nicht eher erstellt werden.

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Nach welchem Umlageschlüssel werden die Betriebskosten abgerechnet?

Die Abrechnung erfolgt i.d.R. nach der Wohnfläche. Bei verbrauchsabhängigen Kosten (Heizung, Warm- und Kaltwasser) sind die abgelesenen Werte bei der Kostenumlage zu berücksichtigen. Bei einzelnen Abrechnungspositionen werden die Gesamtkosten nach der Anzahl der Wohnungen / Anschlüsse umgelegt.

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Bezahlt der Mieter die Kosten für Leerwohnungen?

Nein. Sie als Mieter werden nur für Ihren Anteil an der Gesamtwohnfläche kostenseitig belastet. Bei Heizung, Warm- und Kaltwasser werden die anteiligen Kosten für die Leerwohnung nach den gleichen Maßstäben wie für Ihre Wohnung ermittelt. Somit wird eventuell entstandener Verbrauch der Leerwohnung zugeordnet. Die Kosten für die leerstehenden Wohnungen tragen wir.

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Warum ändert sich meine Vorauszahlung?

Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nicht danach, ob Sie bei der letzten Abrechnung nachzahlen mussten oder eine Gutschrift hatten. Entscheidend ist, welche Betriebskosten voraussichtlich für Sie zu erwarten sind. Bei der Festsetzung der Vorauszahlung werden die bisherigen Kosten im Abrechnungszeitraum und bereits bekannte Preis- und Kostenentwicklungen berücksichtigt. Eine detaillierte Erläuterung erhalten Sie mit der Betriebskostenabrechnung.

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Warum kann bei Einzug in den letzten Monaten bzw. Auszug in der ersten Monaten des Jahres eine Nachzahlung entstehen?

Die monatliche Vorauszahlung ist ein Jahresdurchschnittswert. Deshalb ist die Vorauszahlung jeden Monat gleich hoch. Sie wird i.d.R. nur nach der Betriebskostenabrechnung auf den neuen Jahresdurchschnittswert angepasst. Der Heizbedarf ist jedoch innerhalb des Jahres unterschiedlich. Wenn Sie in den heizintensiveren Monaten Januar bis April aus- oder September bis Dezember einziehen, reicht die Vorauszahlung voraussichtlich nicht zur Deckung der Heizkosten aus. Bei einem Einzug in dieser Zeit werden Sie darüber informiert und können uns Ihre Wünsche zur Erhöhung der Vorauszahlung schriftlich mitteilen.

Service

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Wird gute Nachbarschaft gefördert?

Egal ob Mieterfest, kleine Verschönerungen im Wohnumfeld, ein Ausflug mit vielen Nachbarn oder gemeinsame Aufräumaktion mit Feierabendbierchen und Roster - wir beteiligen uns gern an Ihren Ideen. Im Rahmen unseres Nachbarschaftsfonds stellen wir jährlich 25.000 EUR zur Verfügung, um nachbarschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. Ihr Nachbarschaftsprojekt können Sie gern ganz formlos in einem kurzen Brief beschreiben oder Sie nutzen einfach unser Antragsformular. Dies finden Sie im Downloadbereich unserer Homepage und in der Formularsammlung Ihres Mieterportals.

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Was leistet der Verein "Freundliche Nachbarn" e. V.?

Unser Nachbarschaftshilfeverein „Freundliche Nachbarn“ e. V. schafft gemeinsame Erlebnisse, vermittelt Geborgenheit und bietet Menschen Hilfe und Unterstützung. Ob Einkaufs- oder Umzugshilfe, Fahrdienste bei Arztbesuchen, Begleitservice, hauswirtschaftliche Hilfestellung oder Unterstützung bei Behördengängen – unser Verein „Freundliche Nachbarn“ e. V. richtet sich ganz nach Ihren Bedürfnissen. Doch der Alltag unserer Mitglieder und Mieter soll nicht nur erleichtert, sondern auch bereichert werden. Darum gehören Freizeitaktivitäten wie Tages- und Mehrtagesfahrten, Gymnastikkurse, Handarbeitsgruppen, Seniorentanz oder gesellige Nachmittage ebenso zum festen Angebot. Verein „Freundliche Nachbarn“ e.V. Kosmonautenstraße 90, 08066 Zwickau Telefon: 0375 / 430 46 90 freundliche.nachbarn@t-online.de

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Gibt es auch einen Handwerkerservice in der ZWG?

Ja. Damit Sie sich in Ihrer Wohnung wohlfühlen, erwarten Sie Ausbaustandards auf höchstem Niveau. Sie wollen sicher sein, dass Reparaturen schnell und unkompliziert erledigt werden und Sie keine bösen Überraschungen bei Ihrer Heiz- und Betriebskostenabrechnung erleben. Und vielleicht möchten Sie die Renovierung nicht selbst erledigen, sondern einen Fachmann beauftragen? Als Mitglied in unserer Genossenschaft brauchen Sie sich über all diese Dinge keine großen Gedanken zu machen. Dafür sorgt unsere Tochterfirma Energy Consulting & Home Service Zwickau GmbH. Kompetent, unkompliziert und zuverlässig. Und Sie bekommen alles aus einer Hand, wenn es um die alltäglichen Dinge geht, die ihre Wohnung betreffen. Das spart Geld und Zeit, die Sie zum Wohlfühlen in Ihren vier Wänden nutzen können. ECO & Home Service Zwickau GmbH Ernst-Thälmann-Straße 101, 08066 Zwickau Telefon: 0375 / 44 00 39 23 kontakt@eco-home.de, www.eco-home.de

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Was ist das Mieterportal der ZWG?

Reisen im Internet buchen, Dinge online bestellen oder per App die neuesten Wetterinfos aufrufen – das ist gewohnter Komfort für viele. Und genau diesen Online-Komfort bieten wir Ihnen auch. Mit „Meine ZWG“ schaffen wir ein Webportal und eine dazugehörige App für Information, Service und Kommunikation. Egal wann, wo oder wie – Sie haben die Wahl. Mit PC, Smartphone oder Tablet erhalten Sie Zugriff auf das digitale Angebot unserer Genossenschaft – und dies völlig kostenfrei! Alle Informationen zu "Meine ZWG" erhalten Sie in unserem Servicebereich.

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Unterstützt die ZWG Mieter bei Krankheit oder im Alter?

In den eigenen vier Wänden und im gewohnten Viertel älter zu werden, ist der Herzenswunsch vieler unserer Mitglieder und Mieter, auch wenn sie auf Hilfe und Pflege angewiesen sind. Um Ihnen möglichst ein breites Spektrum an Hilfe und Beratung anbieten zu können, greifen wir auf die Unterstützung vieler Partner wie dem Sanitätshaus Treitschke GmbH oder unserem Nachbarschaftshilfeverein „Freundliche Nachbarn“ e. V. zurück. So erhalten Sie nicht nur persönliche Beratung, sondern auch technische Wohnhilfen und viele Serviceleistungen, die helfen sollen, Ihren Alltag sorgenfreier zu gestalten. Wir sind Ihr erster Ansprechpartner. Für Ihre Fragen, Sorgen und Probleme suchen wir Lösungen. Egal ob es um bauliche Veränderungen in Ihren vier Wänden geht, die Beantragung von Zuschüssen für die Wohnraumanpassung oder die Vermittlung von Dienstleistungen rund ums Wohnen – unsere soziale Betreuung ist für Sie da und kann kostenfrei in Anspruch genommen werden.

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Kennen Sie schon die ZWG-Notfallkarte?

Kleine Karte, große Hilfe – so einfach könnte man die ZWG-Notfallkarte beschreiben. Als erstes Wohnungsunternehmen der Region verbessern wir in Partnerschaft mit den großen Zwickauer Kliniken die soziale Betreuung im Ernstfall. Im Rahmen unserer Möglichkeiten können wir natürlich nicht medizinisch wirksam werden. Aber wir können Ihnen den Rücken freihalten und Ihnen zumindest einige Sorgen rund um die eigenen vier Wände und die Rückkehr in die Wohnung nehmen. Im Rahmen der Kooperationen schließen wir datenschutzkonform wichtige Informationslücken, um gezielt Hilfsstellung geben zu können. So kann abgestimmt mit dem Sozialdienst der Krankenhäuser das Gießen ihrer Blumen oder die kurzfristige Versorgung ihres Haustiers organisiert werden. Zu allen Vorteilen unserer ZWG-Notfallkarte informiert Sie gern unsere Soziale Betreuung.

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Unterstützt die ZWG den Einbruchschutz?

Ja. Als erster Wohnungsanbieter der Region sorgen wir gemeinsam mit einer Fachfirma und polizeilicher Beratung aktiv für ihre Sicherheit. Seit mehr als einem Jahrzehnt verzeichnet die Sächsische Polizei stetig steigende Wohnungseinbruchszahlen. Dieser Entwicklung wollen wir als Genossenschaft nicht tatenlos zuschauen, sondern Ihnen professionelle Partner vermitteln und den Einbau von zertifizierter Sicherheitstechnik ermöglichen – bei entsprechender Gefährdungslage und unter bestimmten Kriterien sogar mit einem finanziellen Zuschuss von bis zu 25 %! Gern informiert Sie unsere Soziale Betreuung zu allen Möglichkeiten des Einbruchschutzes.

Vertreteramt

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Was ist die Vertreterversammlung?

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ unserer Genossenschaft. Sie vertritt die Gesamtheit aller Mitglieder - also auch Ihre!

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Wer wählt die Vertreter und Ersatzvertreter?

Im Zuge der Vertreterwahl bestimmen Sie als Mitglied der Genossenschaft die Zusammensetzung der Vertreterversammlung. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 gewählten Vertretern.

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Wofür ist die Vertreterversammlung zuständig?

Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung, b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), c) die Verwendung des Bilanzgewinnes, d) die Deckung des Bilanzverlustes, e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung, f) Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung, h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern, j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung, l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG, m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel, n) die Auflösung der Genossenschaft, o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung, p) Wahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Wahl zur Vertreterversammlung.

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Welche Vorteile bietet das Vertreteramt?

Sie werden aktiv in die Geschehnisse der ZWG eingebunden und haben Kenntnis über unternehmensrelevante Informationen. Sie haben direkten Kontakt zu Entscheidungsträgern und fassen Beschlüsse zur Gewinnverwendung und zur Lage der Genossenschaft. Selbsverständlich erhalten Sie für dieses Engagement eine Aufwandsentschädigung.